Vereinssatzung

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

    1.1 Name
    Der Verein führt den Namen: Freunde der evangelischen Kirche Lauta-Stadt e. V.

    1.2 Sitz
    Sitz des Vereins ist Lauta.

    1.3 Geschäftsjahr
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    1.4 Gerichtsstand
    Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden (VR 9785) eingetragen.
  2. Zweck des Vereins
    • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    • Zweck des Vereins ist die inhaltlich-funktionale Belebung der Evangelischen Stadtkirche Lauta.
    • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung eigener sowie die Unterstützung und Vermittlung von kulturellen Veranstaltungen anderer Interessenten und Agenturen.
    • Dazu trägt aufklärende und werbende Öffentlichkeitsarbeit, aktive Suche nach finanzieller, sachlicher und ideeller Unterstützung bei.
  3. Tätigkeit des Vereins
    • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    • Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er dient nicht lediglich dem Sammeln und Weiterleiten von für den Vereinszweck bestimmten Geldmitteln, sondern will seine Ziele und Aufgaben selbst verwirklichen.
    • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

    4.1 Ordentliche Mitgliedschaft
    • Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
    • Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
    • Den Mitgliedern steht der Verein für alle Angelegenheiten zur Verfügung, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.
    • Mitglieder sind verpflichtet:
    – den Vereinszweck zu fördern
    – die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.

    4.2 Fördermitglieder
    • Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
    • Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
    • Den Mitgliedern steht der Verein für alle Angelegenheiten zur Verfügung, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.
    • Fördermitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Rederecht in den Versammlungen.
    • Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
    • Fördermitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Eine Spende in Höhe des Jahresbeitrages der ordentlichen Mitglieder (60,- €) wird erwartet.
    • Fördermitglieder sind verpflichtet den Vereinszweck zu fördern.
  5. Beiträge
    • Die Beiträge werden jeweils von der Mitgliederversammlung als Jahresbeiträge festgelegt.
    • Das weitere Verfahren kann durch eine Beitragsordnung geregelt werden.
  6. Finanzielle Angelegenheiten
    • Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    • Alle materiellen Gegenstände und Werte, die der Verein erwirbt bzw. die ihm als Schenkung oder auf anderem Wege übereignet oder zugedacht wurden, sind durch den Vorstand bzw. eine von diesem beauftragte Person zu inventarisieren. Sie sind Eigentum des Vereins.
  7. Beendigung der Mitgliedschaft (ordentliche und Fördermitglieder)
    • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, Liquidation oder Auflösung des Vereins.
    • Der Austritt ist schriftlich (per Brief oder Mail) an den Vorstand des Vereins zu richten.
    • Der Vorstand kann jedes Mitglied ausschließen, wenn dieses schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins oder die Satzung verstoßen hat.
    • Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung in Rückstand sind, können ohne Anhörung ausgeschlossen werden.
    • Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausschluss nicht berührt. Es erfolgt keine Rückzahlung von Beiträgen bzw. Spenden.
  8. Organe des Vereins
    • Die Organe des Vereins sind die Vereinssitzung, die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

    8.1 Vereinssitzung
    • Vereinssitzungen dienen der Information der Mitglieder zu aktuell anstehenden Belangen des Vereins und dem allgemeinen Meinungsaustausch innerhalb des Vereins.
    • In der Regel finden die Vereinssitzungen monatlich statt.
    • Eine schriftliche Einladung der Mitglieder und eine festgelegte Tagesordnung sind nicht vorgesehen.
    • Der Vorstand legt die Diskussionspunkte zu Beginn der Sitzung nach seinem Ermessen dar. Mitglieder können weitere Punkte zur Diskussion stellen.

    8.2 Mitgliederversammlung
    • Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
    • Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
    • Sie ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich verlangen.
    • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    • Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme.
    • Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    • Die Mitgliederversammlung nimmt Berichte entgegen, wählt den Vorstand, setzt Beiträge fest, beschließt Satzungsänderungen und kann die Auflösung des Vereins beschließen.

    8.3 Vorstand
    • Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
    • Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
    • Der Vorsitzende allein oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    • Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
    • Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  9. Geschäftsführung
    Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer nimmt an Vorstandssitzungen teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht. Aufgaben und Rechte regelt der Vorstand.
  10. Auflösung des Vereins
    • Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
    • Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Lautawerk bzw. ihre Rechtsnachfolger.
    • Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
    • Die Mitglieder des Vereins erhalten bei einer Auflösung keine Vermögensanteile.


    Wenn du möchtest, kann ich dir das auch noch als digitales PDF oder druckfertiges Satzungsdokument downloaden.

Newsletter anmelden!

Erhaltet aktuelle Veranstaltungstermine und Einblicke aus der Kulturkirche Lauta direkt per E-Mail.

Bleib informiert und immer einer der Ersten die über Konzerte, Ausstellungen und besondere Events erfahren. Kostenlos & ganz sicher interessant ;o)

image/svg+xmlSPENDEN an den Verein

„Möchten Sie Mitglied im Verein ‚Freunde der Evangelischen Kirche Lauta-Stadt e.V.‘ werden und die Erhaltung sowie das Gemeindeleben unserer Kirche aktiv unterstützen? Mit Ihrer Mitgliedschaft tragen Sie dazu bei, kirchliche Projekte, Veranstaltungen und die Bewahrung unseres Gotteshauses nachhaltig zu fördern.“

Mitglied im Verein werden